§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 16.Oktober 1898 in Berlin gegründete Sportverein Norden-Nordwest 98 e.V. hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 95 VR 1905 Nz. eingetragen. Der Verein gehört dem Berliner Fußball-Verband e.V. an und ist somit gleichzeitig auch Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind Rot - Weiß.§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gehört insbesondere neben einem regelmäßigen Trainingsbetrieb auch die Teilnahme an Wettkämpfen. Mittel und etwaige Gewinne die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden, ausgenommen die Beträge, die dem Verein gegebenen Darlehen oder Sachwerte darstellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus- den erwachsenen Mitgliedern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
- den Ehrenmitgliedern, also solchen Mitgliedern, die sich Verdienste um den Verein erworben haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben alle Rechte der ordentlichem Mitglieder.
- dem Ehrenvorsitzenden, mit Sitz und Stimme im Vorstand.
- den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebenjahres.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft beantragen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung der Aufnahme sind die Gründe nicht anzugeben. Die Aufnahme minderjähriger Mitglieder erfolgt durch den Jugendausschuss des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes. Hierzu ist auch die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt- durch Tod.
- durch Austritt.
- durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen.
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
- wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Minderjährige Mitglieder ab Vollendung des 16.Lebensjahres haben Zutritt zu allen Versammlungen des Vereins. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und den Verein in allen Lagen zu seinem Wohle zu vertreten.§ 7 Beiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.§ 8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können Maßregelungen auferlegt werden.Die Art und Umfang der Maßregelungen bestimmt der Vorstand.Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen acht Tagen nach Kenntnis der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ehrenrat/Ältestenrat einzulegen. Dieser entscheidet dann endgültig.§ 9 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Vereinsinventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.
- die Ausschüsse.
§ 11 Generalversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Generalversammlung.Diese ist zuständig für:
- Feststellung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen,Umlagen und deren Fälligkeit,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
- Auflösung des Vereins.
Die Generalversammlung findet im ersten Monat nach Beendigung des zweijährigen Geschäftsjahres statt. Der Termin muss den Mitgliedern drei Wochen vorher Bekanntgegeben werden. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.Am Tage der Generalversammlung gestellte Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, bevor diese zur eigentlichen Abstimmung kommen.Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- 20 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
§ 12 Sitzungen und Versammlungen
Vorstandsitzungen werden nach Bedarf einberufen. Genauso kann vom Vorstand eine Mitarbeitertagung aller gewählten Vereinsfunktionäre einberufen werden zu der der geschäftsführende Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich einlädt.Außer der alle zwei Jahre durchzuführenden Generalversammlung findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Alle Ankündigungen für Sitzungen und Versammlungen erfolgen durch Bekanntmachung am schwarzen Brett im Vereinsheim, im Schaukasten auf dem Sportplatz oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder.§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand besteht aus- dem 1.Vorsitzenden,
- dem 2.Vorsitzenden,
- dem 3.Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Hauptkassierer,
- dem Jugendleiter-Obmann,
- dem Sportwart,
- dem Ehrenvorsitzenden, gemäß Vereinssatzung.
- der 1.Vorsitzende,
- der 2.Vorsitzende,
- der Geschäftsführer,
- der Hauptkassierer.
§ 15 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Generalversammlung.Die Wiederwahl ist statthaft. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden.Eine Amtsenthebung bzw. Beurlaubung ist durch Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, eine frei gewordene Vorstandsfunktion bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen.§ 16 Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Der 1.Vorsitzende,im Verhinderungsfall sein Vertreter, leitet die Verhandlungen des Vorstandes, die Mitgliederversammlung und die Veranstaltungen des Vereins aller Art. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert,oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Dem Geschäftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen.Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Der Hauptkassierer leitet die Kasse des Vereins, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur in Verbindung mit dem 1.Vorsitzenden leisten.§ 17 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt,für die Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.Insbesondere kommen hierfür in Frage:
- Jugendausschuss
- Ehrenrat/Ältestenrat
- Kassenrevisoren
- Verbandsvertreter
- Schiedsrichter-Obmann
- Platzkommission
- öffentlicher Verweis in der Mitgliederversammlung durch den Vorstand,
- Fernhalten von allen Veranstaltungen des Vereins,
- Absetzung in der Ausübung eines Amtes,
- Ausschluss aus dem Verein.
Der Schiedsrichter-Obmann betreut die Schiedsrichter des Vereins.
§ 18 Haftung
Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für die bei den Vereinsveranstaltungen eintretenden Unfällen oder Diebstählen .§ 19 Ehrenordnung
Für langjährige Mitgliedschaft oder verdienstvolle Tätigkeiten können vom Vorstand auf Beschluss folgende Ehrungen vorgenommen werden:- Bronzene Ehrennadel, nach einer Mitgliedschaft von 10 Jahren,
- Silberne Ehrennadel, nach einer Mitgliedschaft von 20 Jahren,
- NNW 98 – Ehrenschild, auf Vorschlag des Vorstandes an verdienstvolle Mitglieder, die bereits mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet sind,
- Goldene Ehrennadel, nach einer Mitgliedschaft von 40 Jahren,
- Ehrenmitgliedschaft, auf Beschluss des Vorstandes,
- Ehrenvorsitzender ,kann auf Beschluss des Vorstandes werden, wer mindestens 20 Jahre im Vereinsvorstand tätig war. Zur gleichen Zeit ist nur ein Ehrenvorsitzender zulässig.


