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SV - Norden Nordwest 1898 e.V. Berlin

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 16.Oktober 1898 in Berlin gegründete Sportverein Norden-Nordwest 98 e.V. hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 95 VR 1905 Nz. eingetragen. Der Verein gehört dem Berliner Fußball-Verband e.V. an und ist somit gleichzeitig auch Mitglied des Deutschen Fußball-Bundes und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Farben des Vereins sind Rot - Weiß.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gehört insbesondere neben einem regelmäßigen Trainingsbetrieb auch die Teilnahme an Wettkämpfen. Mittel und etwaige Gewinne die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden, ausgenommen die Beträge, die dem Verein gegebenen Darlehen oder Sachwerte darstellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft beantragen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung der Aufnahme sind die Gründe nicht anzugeben. Die Aufnahme minderjähriger Mitglieder erfolgt durch den Jugendausschuss des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes. Hierzu ist auch die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige per Einschreiben an den Vorstand und ist jederzeit zulässig. Austrittserklärungen müssen eigenhändig, bei minderjährigen Mitgliedern durch den gesetzlichen Vertreter, unterschrieben sein.

Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden
In den Fällen ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat/Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Der Ehrenrat/Ältestenrat entscheidet endgültig. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Minderjährige Mitglieder ab Vollendung des 16.Lebensjahres haben Zutritt zu allen Versammlungen des Vereins. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und den Verein in allen Lagen zu seinem Wohle zu vertreten.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 8 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können Maßregelungen auferlegt werden.Die Art und Umfang der Maßregelungen bestimmt der Vorstand.Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen acht Tagen nach Kenntnis der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Ehrenrat/Ältestenrat einzulegen. Dieser entscheidet dann endgültig.

§ 9 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Vereinsinventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

§ 11 Generalversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Generalversammlung.
Diese ist zuständig für:

Die Generalversammlung findet im ersten Monat nach Beendigung des zweijährigen Geschäftsjahres statt. Der Termin muss den Mitgliedern drei Wochen vorher Bekanntgegeben werden. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen spätestens acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.Am Tage der Generalversammlung gestellte Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern, bevor diese zur eigentlichen Abstimmung kommen.Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

§ 12 Sitzungen und Versammlungen

Vorstandsitzungen werden nach Bedarf einberufen. Genauso kann vom Vorstand eine Mitarbeitertagung aller gewählten Vereinsfunktionäre einberufen werden zu der der geschäftsführende Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich einlädt.Außer der alle zwei Jahre durchzuführenden Generalversammlung findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Alle Ankündigungen für Sitzungen und Versammlungen erfolgen durch Bekanntmachung am schwarzen Brett im Vereinsheim, im Schaukasten auf dem Sportplatz oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB sind:
Eine Personalunion innerhalb des Gesamtvorstandes ist zulässig. Gerichtlich oder Aussergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitgliedern vertreten.

§ 15 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Generalversammlung.Die Wiederwahl ist statthaft. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden.Eine Amtsenthebung bzw. Beurlaubung ist durch Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder zulässig. Der Vorstand ist berechtigt, eine frei gewordene Vorstandsfunktion bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen.

§ 16 Befugnisse des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Der 1.Vorsitzende,im Verhinderungsfall sein Vertreter, leitet die Verhandlungen des Vorstandes, die Mitgliederversammlung und die Veranstaltungen des Vereins aller Art. Er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert,oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Dem Geschäftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen.Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Der Hauptkassierer leitet die Kasse des Vereins, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur in Verbindung mit dem 1.Vorsitzenden leisten.

§ 17 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt,für die Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
Insbesondere kommen hierfür in Frage:
Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendleiter-Obmann und den Jugendbegleitern, die auf der Generalversammlung bestätigt werden müssen.Der Ehrenrat/Ältestenrat wird aus drei erwachsenen Mitgliedern gebildet, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Diese wählen aus ihren Reihen einen Verhandlungsleiter. Als Ersatzleute des Ehrenrat/Ältestenrat können drei weitere erwachsene Mitglieder zur Verfügung stehen, die in der Reihenfolge ihrer Benennung auf der Generalversammlung gewählt werden. Der Ehrenrat/Ältestenrat hat als Richter Streitigkeiten zu überprüfen und zu schlichten.Als Strafen können ggf. verhängt werden:
Die Kassenrevisoren prüfen die Kassenbücher und erstatten der Versammlung bzw. dem Vorstand Bericht. Eventuelle Unstimmigkeiten sind dem Vorstand sofort zu melden. In den Büchern ist jeweils ein Vermerk über die durchgeführte Kassenrevision anzubringen. Die Verbandsvertreter vertreten den Verein in allen Angelegenheiten beim Berliner-Fußball-Verband.
Der Schiedsrichter-Obmann betreut die Schiedsrichter des Vereins.

§ 18 Haftung

Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern für die bei den Vereinsveranstaltungen eintretenden Unfällen oder Diebstählen .

§ 19 Ehrenordnung

Für langjährige Mitgliedschaft oder verdienstvolle Tätigkeiten können vom Vorstand auf Beschluss folgende Ehrungen vorgenommen werden:
Bedingung für jede Ehrung ist eine Mitgliedschaft im Verein. Bei Mitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann der Vorstand auf Beschluss Ehrungen vorzeitig vornehmen.

§ 20 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wird und eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten für die Auflösung aufweist. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zecks fällt das Vereinsvermögen an den Berliner Fußball-Verband e.V. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung und Ausübung des Sports, insbesondere des Fußballsports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 21 Rechtskraft der Satzung

Die vorstehende Vereinssatzung gilt für alle Mitglieder und ist ohne ausdrückliche Erklärungsabgabe verbindlich. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 26. Januar 2001 von der Generalversammlung des SV Norden-Nordwest 98 e.V. beschlossen worden.